Jede natürliche Person kann die Insolvenz beantragen und einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Dazu zählen auch ehemalige oder noch aktive Einzelunternehmer. Wenn dabei das Unternehmen erhalten werden soll, lesen Sie bitte die Rubrik Sanierung. Nicht zulässig ist dagegen ein Antrag auf Schuldbefreiung für Gesellschaften, wie z.B. GbR, GmbH oder Limited. Das schließt aber nicht aus, dass Personen, die etwa für die Schulden einer Gesellschaft haften, selbst ein privates Insolvenzverfahren betreiben und sich dadurch entschulden können.
Das Verfahren lohnt sich finanziell für Sie, wenn die Summe der monatlichen Schuldenerhöhung (Zinsen, Kosten, Entschädigungen etc.) dauerhaft größer ist als die Summe des monatlich pfändbaren Einkommens (Gehalt/Lohn, Arbeitslosengeld, Rente, Habenzinsen etc.). Denn in diesem Fall haben Sie keine Aussicht, durch Zahlungen an die Gläubiger jemals Ihre Schulden zu begleichen. Eine Mindestschuldensumme ist nicht vorgeschrieben, das Verfahren kann also theoretisch auch mit 1,- € Verschuldung betrieben werden.
Das Verfahren kann auch sinnvoll sein, wenn Sie in Ihrer eigenen Immobilie wohnen, lesen Sie zum möglichen Erhalt ihres Eigenheims die Rubrik Einfamilienpool. Wenig sinnvoll ist das Verfahren, wenn ein großer Teil Ihrer Schulden nicht von der Schuldbefreiung umfasst wäre (siehe Schritt 4). Nicht empfehlenswert ist das Verfahren, wenn Sie wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 - 283d ff. StGB) rechtskräftig verurteilt wurden und die Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen sind.